6.1
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns und unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
6.2
Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen 10 Tagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen 30 Tagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
6.3
Für geringfügige Abweichungen vom Muster, z.B. an Farbe, Reinheit, Beschaffenheit, Güte oder Schwere haften wir nicht. Für die Beurteilung von Mängeln kommt es nicht auf die einzelnen Boxen, Stück, Rollen, Rollentexte, Bogen, Pakete oder Ballen an, sondern auf den Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf Abweichungen im Maß, Gewicht oder in der Menge bezieht. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn einzelne Boxen, Stücke, Rollentexte oder Bogen im Gewicht um das Doppelte der zulässigen Abweichungen schwanken. Die vom Durchschnitt stärker abweichenden Teile dürfen jedoch nicht mehr als 5% der Gesamtmasse betragen. Verlangt der Kunde nicht die Vorlage von Ausfallmustern, so haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit.